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Gewöhnlicher Aufenthalt.

5. OGH – Zivilsachen29.03 Brüssel IIa-VOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5832Jus-Extra OGH-Z 2015, 33 Heft 357 v. 1.9.2015

Brüssel IIa-VO Art 8, Brüssel IIa-VO Art 19

Eine bloß vorübergehende Verlegung des Aufenthalts des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat spricht, auch wenn dies rechtmäßig erfolgte, gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Ist die Grundlage der Verlegung des Aufenthalts eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung, so kann im Allgemeinen noch nicht von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.

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