BAO § 167, B-VG Art 133 Abs 4, VwGG § 34 Abs 1
Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf.