EStG 1988 § 16 Abs 1, EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Beiträge eines Hochschulprofessors an den Verein „Österreichische Gesellschaft vom Goldenen Kreuze“ sind nicht als Werbungskosten abziehbar. An ihrer Wertung als Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ändert auch das Vorbringen nichts, wonach ein „öffentliches Interesse an der Gesundheit der Beamten“ bestehe.