AWG 2002 § 87c Abs 1
I. Der Begriff „sonstige parteifähige Gebilde“ im § 87c Abs 1 AWG 2002 erfasst alle Gebilde, denen vom AWG 2002 Parteistellung zuerkannt wird und die nicht bereits unter den Begriff der (physischen oder juristischen) „Person“ fallen. Dazu gehört unter anderem der Umweltanwalt.