AWG 2002 § 48 Abs 2c
„Genehmigte Gesamtkapazität“ iSd § 48 Abs 2c AWG 2002 bedeutet entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung verfüllte Gesamtkapazität. Die Gesamtkapazität muss somit in Entsprechung des abfallrechtlichen Konsenses (und nicht durch konsenswidrige Ablagerungen) erreicht worden sein.