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Deponien, Anpassung der Sicherheitsleistung.

3. VwGH – Administrativrecht83 Natur- und UmweltschutzSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5976Jus-Extra VwGH-A 2015, 29 Heft 357 v. 1.9.2015

AWG 2002 § 48 Abs 2c

„Genehmigte Gesamtkapazität“ iSd § 48 Abs 2c AWG 2002 bedeutet entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung verfüllte Gesamtkapazität. Die Gesamtkapazität muss somit in Entsprechung des abfallrechtlichen Konsenses (und nicht durch konsenswidrige Ablagerungen) erreicht worden sein.

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