FSG 1997 § 23 Abs 3
In Fällen, in denen eine Erteilung der Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG gescheitert ist, darf eine österreichische Lenkberechtigung grundsätzlich nur noch erteilt werden, wenn die fachliche Befähigung nach den §§ 10 ff FSG nach erfolgreicher Ablegung „einer vollen Fahrprüfung“ nachgewiesen wird.