§ 76 Abs 2a Z 1
(Auch) § 76 Abs 2a Z 1 erster Fall FPG genügt als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht den Anforderungen des Art 2 lit n der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.