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Doppelbestrafungsverbot.

3. VwGH – Administrativrecht60 ArbeitsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5971Jus-Extra VwGH-A 2015, 28 Heft 357 v. 1.9.2015

StGB § 80, StGB § 88, ASchG 1994 § 130 Abs 5

I. Die Bestrafung nach § 80 bzw § 88 StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 ASchG 1994 aus.

II. Die Rechtsprechung des VwGH, dass die Zurücklegung einer Anzeige nach § 90 StPO (alt) noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grund des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK ausgeschlossen ist, kann nicht ohne weiteres auf § 190 StPO (neu) übertragen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der Bindungswirkung anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen ist.

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