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Nur Beamte können unmittelbare Täter beim Amtsmissbrauch sein – Nichtbeamte nur Bestimmungs- oder Beitragstäter.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4922Jus-Extra OGH-St 2015, 9 Heft 356 v. 1.7.2015

StGB § 302

Bei Missbrauch der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter kann unmittelbarer Täter sein. Nichtbeamte können sich an der strafbaren Handlung ausschließlich als Bestimmungs- oder Beitragstäter gemäß § 12 (zweiter oder dritter Fall), § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB beteiligen.

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