ABGB § 1311, PSG 2004 § 7 Abs 3
Auch wenn man § 7 Abs 3 PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.