ARG § 6, UrlG § 4 Abs 2
Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.
OGH, 23.01.2015, 8 ObA 1/15b