ABGB § 1462, ABGB § 1477
Das Erbrecht und die Einantwortung stellen nach § 1462 Satz 2 ABGB keinen Ersitzungstitel dar, wenn der Erblasser selbst nicht Eigentümer war. Die Erben eines unrechtmäßigen Besitzers können nur unter den Voraussetzungen des § 1477 ABGB ersitzen.
OGH, 23.01.2015, 8 Ob 96/14x