RAO § 58, EGZPO Art IV Z 5, WinkelschreibereiV § 1, WinkelschreibereiV § 2
Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben.