vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Winkelschreiberei.

5. OGH – Zivilsachen27.01 RechtsanwälteSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5802Jus-Extra OGH-Z 2015, 27 Heft 356 v. 1.7.2015

RAO § 58, EGZPO Art IV Z 5, WinkelschreibereiV § 1, WinkelschreibereiV § 2

Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte