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Rahmenvereinbarung, substantielle Änderungen, Sanktionen.

3. VwGH – Administrativrecht97 Öffentliches AuftragswesenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5957Jus-Extra VwGH-A 2015, 26 Heft 356 v. 1.7.2015

BVergG 2006 § 151, BVergG 2006 § 152, BVergG 2006 § 334

I. Zu den substanziellen Änderungen der Bedingungen einer Rahmenvereinbarung (§ 152 Abs 1 BVergG 2006) zählen Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) zur Folge gehabt hätten.

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