VwGVG § 16
I. Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen. Die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen.
II. Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim VwG eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gem § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die säumige erwaltungsbehörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.