BDG 1979 § 93, VwGVG § 24
Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung; hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat.