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Disziplinarverfahren, mündliche Verhandlung des VwG.

3. VwGH – Administrativrecht63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5946Jus-Extra VwGH-A 2015, 24 Heft 356 v. 1.7.2015

BDG 1979 § 93, VwGVG § 24

Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung; hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat.

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