ALSAG § 2, ALSAG § 3
Mangels eines gegenteiligen Anhaltspunktes – weder die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 ALSAG 1989 noch jene des § 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002 enthalten einen Hinweis darauf, dass nur österreichische Abfälle erfasst seien – ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG 1989 für alle Abfälle gilt.