B-VG Art 133 Abs 4, VwGG § 34 Abs 1
Die Rechtsfrage ist auch dann durch die Rsp des VwGH gelöst und die Revision daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, wenn es zur fraglichen Rechtsfrage zu einer Norm des Landesrechts Rsp des VwGH zu einer gleichen Norm eines anderen Bundeslandes gibt.