Vergaberecht, Zweckverband, Auftrag, öffentlicher.
Art 1 Abs 2 lit a der RL 2004/18/EG
Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) vom 17.12.2014, eingetragen in das Register des Gerichtshofs am 9.2.2015, wird der Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ersucht. Die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover gründeten den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover. Zuvor hatte die Landeshauptstadt Hannover ihre Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Bereich der Abfallwirtschaft auf die Region Hannover übertragen. Die Region und die Landeshauptstadt Hannover brachten diverse Einrichtungen sowie 94,9% der Anteile an der Abfallentsorgungsgesellschaft Region Hannover mbH unentgeltlich in den Zweckverband ein. Seit der Gründung des Zweckverbandes vergrößerten sich seine am Markt erzielten Umsätze mit Dritten und erreichten „jedenfalls mehr als 10% – wohl auch mehr als 20%“. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hat ein Interesse an der Erbringung bestimmter Transportleistungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung und bringt vor, dass hinsichtlich der Leistungserbringung des Zweckverbandes für die Region Hannover ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, sodass die Leistung auszuschreiben sei. Vor diesem Hintergrund will das Vorlagegericht wissen, ob eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art 1 Abs 2 lit a der Richtlinie 2004/18/EG darstellt, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor der beteiligten Körperschaften oblegenen Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu „den zwei Arten von Aufträgen“ gehört, die,