Rechtsschutzversicherung, Anwaltswahl, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsphase, Indikationsentscheidung, abschlägige.
Art 4 Abs 1 lit a der RL 87/344/EWG
Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des „Gerechtshof Amsterdam“ (Niederlande) vom 23.12.2014, eingetragen in das Register des Gerichtshofs am 12.1.2015, wird der Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ersucht. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens leidet an diversen psychischen und physischen Erkrankungen und beantragt eine Indikation für eine spezielle Behandlung, welche ihm jedoch bescheidmäßig verwehrt wird. Für die Widerspruchsschrift gegen diese Entscheidung und die Vertretung in der Widerspruchsphase begehrt der Rechtsmittelführer anwaltliche Vertretung und stützt sich auf die freie Anwaltswahl aus seiner Rechtsschutzversicherung, welche ihm jedoch verwehrt wird. Art 4 Abs 1 lit a der Richtlinie 87/344/EWG sieht zum Schutz der Interessen des Versicherten vor, dass in jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ausdrücklich anzuerkennen ist, dass, wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht. Vor diesem Hintergrund will das Vorlagegericht wissen, ob der Begriff „Verwaltungsverfahren“ in Art 4 Abs 1 lit a der Richtlinie 87/344/EWG dahin auszulegen ist, dass darunter die Widerspruchsphase im oben dargelegten Ausgangsfall zu verstehen ist, in der derjenige, dessen Antrag auf Indikationsstellung abschlägig beschieden worden ist, eine Widerspruchsschrift mit dem Antrag auf Neubescheidung einreicht.