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Verbraucherkreditvertrag, Ratenvereinbarung, Stundung, unentgeltliche.

7. EuGH – VorabentscheidungsverfahrenDr. Eckhard RiedlJus-Extra EuGH 2015/651Jus-Extra EuGH 2015, 12 Heft 355 v. 1.6.2015

Verbraucherkreditvertrag, Ratenvereinbarung, Stundung, unentgeltliche.

Art 3 lit f und Art 5 der RL 2008/48/EG

Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 17.2.2015, eingetragen in das Register des Gerichtshofs am 13.3.2015, wird der Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ersucht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Verein, der nach österreichischem Recht zum Erheben von Unterlassungsklagen iSd Richtlinie 2009/22/EG berechtigt ist, nimmt die ein Inkassobüro betreibende beklagte Gesellschaft wegen mehrerer behauptetermaßen rechtswidriger Praktiken iSv Art 1 Abs 1 dieser Richtlinie in Anspruch. Im Wesentlichen soll mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, ob die Beklagte vorvertragliche Informationspflichten nach Art 5 der Richtlinie 2008/48/EG verletzt hat. Im Konkreten soll der Gerichtshof klären, ob ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art 3 lit f der Richtlinie 2008/48/EG tätig wird. Bejahendenfalls soll geklärt werden, ob eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art 2 Abs 2 lit j der Richtlinie 2008/48/EG darstellt, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes – also auch ohne eine solche Vereinbarung – zu zahlen gehabt hätte.

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