Beschwerde gegen Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses: keine aufschiebende Wirkung, keine Vertagung der Hauptverhandlung, aber Weitergewährung der Rechte eines Privatbeteiligten.,
StPO § 67, StPO § 366 Abs 3, StPO § 282 Abs 2, StPO § 294 Abs 2, StPO § 294 Abs 3