Regelung des Zugriffs auf Standortdaten.
StPO § 135, StPO § 138
Ob über die Standortkennung (§ 92 Abs 3 Z 6a TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.