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Regelung des Zugriffs auf Standortdaten.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4913Jus-Extra OGH-St 2015, 8 Heft 355 v. 1.6.2015

Regelung des Zugriffs auf Standortdaten.

StPO § 135, StPO § 138

Ob über die Standortkennung (§ 92 Abs 3 Z 6a TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.

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