vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auch Zeugen dürfen sich zur Ausübung ihrer prozessualen Rechte der Vertretung durch einen Anwalt bedienen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4916Jus-Extra OGH-St 2015, 8 Heft 355 v. 1.6.2015

Auch Zeugen dürfen sich zur Ausübung ihrer prozessualen Rechte der Vertretung durch einen Anwalt bedienen.

StPO § 73, StPO § 154 Abs 2, StPO § 159 Abs 2, StPO § 243 Abs 1

Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte – wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO – eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte