Nur der tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert ist beim Verfall abzunehmen – keine Solidarhaftung der Angeklagten.
StGB § 20, StPO § 281 Abs 1 Z 11
Dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Der Ausspruch einer Solidarhaftung mehrerer Angeklagter ist daher verfehlt.