Notwendigkeit des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen auch für Aufrechnungseinrede.
ZPO § 230 Abs 2, ZPO § 230 Abs 3, ZPO § 391 Abs 3, ZPO § 392, ABGB § 1438
Auch für die mittels Aufrechnungseinrede geltend gemachte Gegenforderung müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen und die Prozesshindernisse (rechtskräftig entschiedene Sache, Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht) fehlen (so auch schon 3 Ob 26/98i).