Rechtsanwälte, europäische, Einvernehmensrechtsanwalt.
EIRAG § 5, AußStrG § 101
Die in § 5 Abs 1 EIRAG für dienstleistende europäische Rechtsanwälte festgelegte Beschränkung, dass sie als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in der Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln dürfen, gilt nur in den Fällen einer absoluten Anwaltspflicht und daher nicht für Streitigkeiten zwischen Kindern und ihren Eltern mit einem Streitwert von über 5000 Euro, für die gemäß § 101 Abs 1 AußStrG im Verfahren erster Instanz bloß relative Anwaltspflicht besteht.