Rangordnungsanmerkung, Ausnützung, Änderung des Firmenwortlauts des Liegenschaftseigentümers.
GBG § 56
Nach § 56 Abs 2 GBG ist die Eintragung im angemerkten Rang trotz eines Eigentümerwechsels für alle Rechte zulässig, die Gegenstand der Anmerkung der Rangordnung sein können, also insbesondere auch für das Pfandrecht. Daraus folgt, dass die Anmerkung der Rangordnung nach Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft an einen Dritten für ein Darlehen des früheren Eigentümers, der die Anmerkung erwirkte, ausgenutzt werden kann. Es steht der Einverleibung des Pfandrechts im Rang der Verpfändungsrangordnung also nicht entgegen, wenn der in der Pfandurkunde angeführte Pfandbesteller zwar zum Zeitpunkt der Ranganmerkung Liegenschaftseigentümer war, es zum Zeitpunkt des Einlangen des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Pfandrechts in diesem Rang aber nicht mehr ist. Aus diesem Grund bildet es umso weniger ein Eintragungshindernis, wenn der Firmenwortlaut des Pfandbestellers zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt. Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass dieser Unterschied bloß auf eine Änderung des Firmenwortlauts zurückgeht.