Ranganmerkung, Zwischeneintragungen, Löschung, Fristbeginn.
GBG § 57
Die Frist von 14 Tagen, innerhalb derer nach Einverleibung eines Rechts in der angemerkten Rangordnung die Löschung der Zwischeneintragungen zu beantragen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einverleibungsbeschlusses gegenüber dem Erwerber des Rechts. Dass anderen Beteiligten die Frist zur Bekämpfung des Beschlusses noch offen steht, ist ohne Bedeutung.