Radweg, Verschmutzung und Blendung, Benützungspflicht.
StVO § 68
An der in § 68 Abs 1 StVO festgelegten Pflicht zur Benützung des Radwegs ändert nichts, wenn mitunter in der Höhe des Fahrradlenkers in den Luftraum einwachsende Brennnesseln oder am Boden (teilweise feuchtes) Laub oder Glassplitter festzustellen waren. Das gleiche gilt, wenn die Benutzer bei Dunkelheit wegen der asymetrischen Ausgestaltung des Abblendlichts einer stärkeren Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge als bei der Benützung der Fahrbahn ausgesetzt sein können.