Belastung- und Veräußerungsverbot, Zustimmung zu einer Belastung.
GBG § 94, ABGB § 364c
Das Grundbuchsgericht ist zufolge § 94 Abs 1 Z 1 GBG zur materiellen Prüfung verpflichtet, ob durch eine eingetragene Verfügungsbeschränkungen ein Hindernis aus den Grundbuchstand der begehrten Bewilligung entgegensteht. Ist dies der Fall, bedarf eine Verfügung regelmäßig der Zustimmung des Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Wurde ein Darlehensvertrag zwar auch vom Verbotsberechtigten, jedoch zu einer Zeit, als für ihn das Belastung- und Veräußerungsverbot noch nicht einverleibt war, unterschrieben, reicht dies zum Nachweis der Zustimmung nicht aus. Dass er aufgrund seiner rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Darlehensgeber (nunmehr) verpflichtet sein soll, der von diesem angestrebten Einverleibung des Pfandrechts zuzustimmen, lässt sich allein aufgrund einer Auslegung des Wortlauts des Darlehensvertrags nicht bejahen, sondern muss nötigenfalls im Prozessweg geklärt werden.