Nostrifizierung eines ausländischen Studiums, Gutachteneinholung.
ABAG § 3 Abs 3, RAO § 3, RAO § 5 Abs 1a, RAO § 30 Abs 1a, UG 2002 § 90
Wird ein ausländischer Studienabschluss – allenfalls nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen – nostrifiziert, ist zwar von einem Studium des österreichischen Rechts auszugehen. Damit ist aber noch keine Aussage über die Erfüllung der besonderen Kriterien des § 3 RAO getroffen. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 RAO entspricht und kann diese Frage nicht klar bejaht oder von vornherein klar verneint werden, hat der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs 3 ABAG) einzuholen.