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Benützungsvereinbarung, Verbindlichkeit für Rechtsnachfolger.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WohnrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5766Jus-Extra OGH-Z 2015, 20 Heft 355 v. 1.6.2015

Benützungsvereinbarung, Verbindlichkeit für Rechtsnachfolger.

WEG § 17

Das mit dem WEG 2002 eingeführte Schriftlichkeitsgebot des § 17 Abs 1 WEG lässt eine davor konkludent zustande gekommene Benutzungsvereinbarung (hier: über die Benützung von Kraftfahrzeugabstellplätzen) unberührt und berührt lediglich den nach dem 30.6.2002 im Wege der Einzelrechtsnachfolge neu hinzutretenden Mit- und Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung bleibt wirksam, wenn der Rechtsnachfolger, der seine Anteile nach dem 30.6.2002 erwarb, mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat oder der von seinem Vorgänger (konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitrat. Solange der neu eintretenden Mit- und Wohnungseigentümer, sollte er nicht in die Rechtsstellung seines Vorgängers eingetreten sein, seinen Beitritt nicht ablehnt, besteht ein Schwebezustand, während dessen Dauer die übrigen Teilhaber an die Vereinbarung gebunden bleiben. Steht hingegen fest, dass der Erwerber einen formgerechten Beitritt zu einer solchen Vereinbarung ablehnt, fällt die Wirksamkeit der Vereinbarung für alle Beteiligten weg. Die (schriftliche) Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benutzungsvereinbarung anzusehen.

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