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Streitgenossen bei Verkehrsunfall.

5. OGH – Zivilsachen22.01 JNSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5775Jus-Extra OGH-Z 2015, 21 Heft 355 v. 1.6.2015

Streitgenossen bei Verkehrsunfall.

JN § 55, ZPO § 11 Z 2

Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.

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