Baukosten, Aufnahme in die Hauptmietzinsabrechnung.
MRG § 45
§ 45 Abs 3 MRG, wonach der Vermieter in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 errichteten Baubewilligung errichtet wurden, in die Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die Beträge als Ausgaben absetzen darf, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Ausschließungskosten zu entrichten sind, ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge. Dieses Verständnis schließt die willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter und damit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung aus.