Privatstiftung, Stiftungszusatzurkunde, Feststellung der Nichtigkeit, Feststellungsinteresse des Begünstigten.
ZPO § 228, PSG § 5
Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden, also ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung deswegen besteht, weil ein Rechtsverhältnis, an dem er nicht beteiligt ist, unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt. Es kann auch die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat. Das rechtliche Interesse kann nur vorliegen, wenn das Rechtsverhältnis überhaupt irgendwie in den Rechtsbereich des Dritten hineinreicht. Unter diesem Gesichtspunkt kann der aus einer Privatstiftung Begünstigte die Feststellung der Nichtigkeit einer Stiftungszusatzurkunde,