Zinsen, variable, Berechnung der Höhe.
EO § 8a
Wird im Exekutionstitel die Höhe der zu zahlenden Zinsen mit „... (hier: 8) % über dem Basiszinssatz“ festgelegt, bedeutet dies, dass Zinsen in der Höhe des Prozentsatzes über dem Basiszinssatz und nicht Zinsen in Höhe des um diesen Prozentsatz erhöhten Basiszinssatzes geschuldet werden. Es ist demnach der geschuldete Betrag in der Weise zu errechnen, dass zu dem sich aufgrund des Basiszinssatzes ergebenden Betrag noch der Betrag hinzugefügt wird, der sich aufgrund des im Exekutionstitel angeführten Prozentsatzes ergibt, und nicht bloß der Basiszinssatz um diesen Prozentsatz zu erhöhen.