VermG § 37, VermG § 39, VermG § 43
I. Das Vermessungsamt hat im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben iSd §§ 37 und 43 Abs 4 bis 6 VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen.