AlVG § 1, AlVG § 3, ASVG § 4
I. Den die Arbeitslosenversicherungspflicht regelnden Tatbeständen der §§ 1 und 3 AlVG ist nicht zu entnehmen, dass die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG für Dienstnehmer in leitender Funktion zu verneinen wäre.
II. Der Spezialtatbestand des § 4 Abs 1 Z 6 ASVG steht einer Qualifizierung von Vorstandsmitgliedern als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG und deren Gleichstellung mit Dienstnehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 AlVG nicht im Wege. Es ist im Einzelfall eine Prüfung der Dienstnehmereigenschaft vorzunehmen. Vorstandsmitglieder einer AG sind jedoch im Allgemeinen keine Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG.