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Sanitäre Aufsicht, Begriff, Umfang.

3. VwGH – Administrativrecht82 GesundheitsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5928Jus-Extra VwGH-A 2015, 19 Heft 355 v. 1.6.2015

KAKuG § 60, KAKuG § 62, Wr KAG § 13, Wr KAG § 36, Wr KAG § 62, MPG § 93, MPG § 94

I. Die sanitäre Aufsicht umfasst jedenfalls die Aufsicht der Einhaltung jener (grundsatzgesetzlichen) Bestimmungen des Ersten Teils des KAKuG sowie der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsbeschädigungen dienen sollen. Als derartige sanitäre Vorschriften sind jedenfalls die §§ 13 Abs 2 und 36 Abs 8 Wr KAG anzusehen.

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