Slbg KAG § 12a
Eine Bedarfsprüfung (um eine solche handelt es sich bei der Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes) hat nur dann zu entfallen, wenn im geplanten Ambulatorium ausschließlich Leistungen erbracht werden, die – generell – sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind.