Krnt JagdG § 74, Krnt JagdG § 75
I. Der Schaden, der durch Wild an Haustieren verursacht wird, ist in jedem Fall nach den Bestimmungen des Krnt JagdG über den Wildschadenersatz – und somit verschuldensunabhängig – zu ersetzen, selbst wenn sich das Haustier zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auf einem Grundstück befunden hat, auf dem die Jagd ruht.