GewO 1994 § 81
Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach (der allgemeinen Regel des) § 81 Abs 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs 2 GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO 1994 fallen.