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Betriebsanlage, Änderung, keine Beeinträchtigung geschützter Interessen, keine Anzeigepflicht.

3. VwGH – Administrativrecht50 GewerberechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5924Jus-Extra VwGH-A 2015, 19 Heft 355 v. 1.6.2015

GewO 1994 § 81

Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach (der allgemeinen Regel des) § 81 Abs 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs 2 GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO 1994 fallen.

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