StVO § 1 Abs 1
Durch ein Verkehrszeichen mit Zusatztafel, womit das Halten und Parken auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche den Bewohnern eines bestimmen Hauses vorbehalten wird, wird der Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht genommen.