FPG 2005 § 61
I. Die „Dublin-Verordnung“ wird im FPG 2005 nicht eigens definiert. Es kann aber schon von der Stoßrichtung des § 61 Abs 1 Z 2 FPG 2005 her kein Zweifel bestehen, dass damit – nach Maßgabe der jeweiligen Anwendbarkeit im Anlassfall – sowohl die Dublin II-VO als auch die Dublin III-VO erfasst sein sollen.