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Beweislastverteilung zwischen Witwenpensionswerber und Sozialversicherer bei Auflösung einer (weiteren) Ehe.

5. OGH – Zivilsachen66.01 ASVGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5759Jus-Extra OGH-Z 2015, 18 Heft 354 v. 1.5.2015

ASVG § 265 Abs 2

Während die Anspruchswerberin auf eine Witwenpension die Auflösung (hier: Scheidung) einer weiteren Ehe zu beweisen hat, liegt die Beweislast für ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Anspruchswerberin an der Scheidung dieser Ehe beim beklagten Sozialversicherer.

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