ASVG § 265 Abs 2
Während die Anspruchswerberin auf eine Witwenpension die Auflösung (hier: Scheidung) einer weiteren Ehe zu beweisen hat, liegt die Beweislast für ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Anspruchswerberin an der Scheidung dieser Ehe beim beklagten Sozialversicherer.