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Notariatsakt, Darlehensvertrag, Exekutionsbewilligung.

5. OGH – Zivilsachen23.04 ExekutionsrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5752Jus-Extra OGH-Z 2015, 17 Heft 354 v. 1.5.2015

NO § 3

Damit aufgrund eines in Form eines vollstreckbaren Notariatsakts errichteten Darlehensvertrags die Exekution bewilligt werden kann, muss daraus zu entnehmen sein, dass der Darlehensnehmer (oder für ihn ein Dritter) den Darlehensbetrag erhalten hat, weil der Rückzahlungsanspruch erst mit der Erfüllung der Hauptleistungspflicht durch den Kreditgeber entsteht.

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