UVG § 2 Abs 2 Z 2
§ 2 Abs 2 Z 2 UVG ist auf die Unterbringung in einem Krisenzentrum zwecks Gefährdungsabklärung nach § 27 WKJHG analog anzuwenden, weil der Minderjährige wie bei einer Maßnahme der vollen Erziehung aus öffentlichen Mitteln des primär kostenpflichtigen Kinder- und Jugendhilfeträgers umfassend versorgt wird.