IO § 114 Abs 1
Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht im Sinn des § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.