B-VG Art 135a, VwGVG § 54, VwGG § 34
§ 54 VwGVG kann bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden kann.